Kalender für Schlussanträge
Ein Vorschlag für Fristen zum Einreichen der Schlussanträge (Art. 747 Ger.GB): die Parteien abwechselnd, jede Frist ab dem Tag nach der vorigen, danach ein Termin für die Plädoyers. Als Kalender oder als Text für einen Einverständnisbrief an den Kollegen.
Art. 747 § 1 Ger.GB: Die Parteien können die Fristen und den Termin vereinbaren; der Richter bestätigt sie. § 2: sonst legt der Richter sie fest. Ein verspäteter Schlussantrag wird von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen. Eine Frist in Monaten läuft bis zum Tag vor demselben Datum (Art. 54). Prüfen Sie den aktuellen Text und die Nummerierung der Paragraphen.
Ein Vorschlag zum Prüfen, keine Beratung. Es zählt nur, was die Parteien vereinbaren und der Richter festlegt.